Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Das Gesetz regelt seit 2005 die umweltgerechte Entsorgung von Elektrogeräten; denn beispielsweise die Entsorgung der umweltschädigenden Kältemittel aus den Kühlgeräten oder der Umgang mit Monitorglas erfordern Fachkunde.
Im Kreis Schleswig-Flensburg ist ausschließlich die ASF, beziehungsweise von ihr beauftragte Unternehmen zur Sammlung und Entsorgung berechtigt.
Einzige Ausnahme: Fachbetriebe, die Neugeräte verkaufen, dürfen Altgeräte im Tausch entgegennehmen.
Blinkende Schuhe sind Elektroschrott
Seit August 2018 gehören auch Gegenstände zum Elektroschrott, bei denen Produkt und Elektrisches körperlich verbunden sind oder nur mit großem Aufwand getrennt werden können. Bestes Beispiel sind die "Blinki-Schuhe"; genauso wie der Badschrank mit integrierter Steckdose und Beleuchtung oder der elektrische Fernsehsessel.
Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne auf einem Gerät oder auf der Verpackung sowie auf Batterien zeigt an, dass der Gebrauchsgegenstand getrennt entsorgt werden muss. Bitte werfen Sie das Gerät bzw. die Batterien nicht in den Restabfallbehälter, sondern entsorgen den Gegenstand auf unseren Recyclinghöfen; beziehungsweise lassen Sie Großgeräte (Kantenlänge > 50 cm) abholen.
Lassen sich zusammengesetzte Produkte jedoch leicht trennen, beziehungsweise kann der elektrische Teil auch einzeln genutzt oder ersetzt werden, ist ausschließlich der elektrische Teil als Elektroschrott zu entsorgen. Beispiel: ein Schrank mit aufgesetzter Beleuchtung: Beleuchtung = Eschrott, Schrank = Sperrmüll.
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