Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Gesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung von Elektrogeräten. 

Aktuell können bis zu 3 Altgeräte, die nicht größer als 25 cm sind, kostenfrei im Handel zurückgegeben werden - auch ohne dass ein neues Gerät gekauft wird. Dies gilt für Fach­märkte mit einer Verkaufs­fläche für Elektrogeräte von mindestens 400m2 und auch für Super­märkte und Lebens­mittel­discounter, die über eine Gesamt­ver­kaufs­fläche von mindestens 800m2 verfügen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte im Angebot haben.

Die ASF-Recyclinghöfe nehmen Elektro-Altgeräte ebenfalls kostenfrei an.

Blinkende Schuhe sind Elektroschrott

Seit August 2018 gehören auch Gegenstände zum Elektroschrott, bei denen Produkt und Elektrisches körperlich verbunden sind oder nur mit großem Aufwand getrennt werden können. Bestes Beispiel sind die "Blinki-Schuhe"; genauso wie der Badschrank mit integrierter Steckdose und Beleuchtung oder der elektrische Fernsehsessel.

Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne auf einem Gerät oder auf der Verpackung sowie auf Batterien zeigt an, dass der Gebrauchsgegenstand getrennt entsorgt werden muss. Bitte werfen Sie das Gerät bzw. die Batterien nicht in den Restabfallbehälter, sondern entsorgen den Gegenstand auf unseren Recyclinghöfen; beziehungsweise lassen Sie Großgeräte (Kantenlänge > 50 cm) abholen.

Lassen sich zusammengesetzte Produkte jedoch leicht trennen, beziehungsweise kann der elektrische Teil auch einzeln genutzt oder ersetzt werden, ist ausschließlich der elektrische Teil als Elektroschrott zu entsorgen. Beispiel: ein Schrank mit aufgesetzter Beleuchtung: Beleuchtung = Eschrott, Schrank = Sperrmüll.